2.2.2. Von der Eröffnung des Urteils an, bei mündlicher Eröffnung mit der mündlichen Verkündung des Dispositivs, tritt auch die Bindung des Gerichts an das Urteil ein, was bewirkt, dass vom Gericht als Spruchkörper (und noch weniger vom Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber allein) grundsätzlich Änderungen nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Vielmehr ist das Urteil von diesem Zeitpunkt an weder zurücknehmbar noch ersetzbar. Ausnahmsweise hat der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem Satz StPO die Möglichkeit, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer zu berichtigen.