2010 Strafprozessrecht 51 V. Strafprozessrecht 12 § 164 Abs. 1, 166, 167 und 242 Abs. 1 StPO. - Das Urteil ist von der Eröffnung an weder zurücknehmbar, noch er- setzbar, noch in seinem Inhalt veränderbar (E. 2.2.). - Auch die Kosten der Untersuchungshaft sind Vollzugskosten, und § 242 Abs. 1 StPO gelangt auch zur Anwendung, wenn die Untersu- chungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird (E. 2.4). - Motivierungskosten sind Verfahrenskosten (E. 3.). Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. Dezember 2009 i.S. StA gegen M.G.V. (SST.2009.199) Aus den Erwägungen 2.2. 2.2.1. Gemäss den §§ 161 und 166 StPO ist das Urteil im Anschluss an die Parteivorträge zu fällen. Anschliessend wird es vom Präsiden- ten mündlich eröffnet. Er fügt eine kurze Begründung, insbesondere betreffend die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von we- niger als sechs Monaten, die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen, sowie eine Erklärung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs bei und belehrt den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel. Das Urteilsdispositiv enthält u.a. gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO die Urteilsformel (Schuldspruch, Freispruch, Einstellung oder Nichteintreten, Strafen, Massnahmen, angewendete Gesetzesbestim- mungen, Entscheid über die privatrechtlichen Ansprüche, Kosten und Entschädigung). 52 Obergericht 2010 2.2.2. Von der Eröffnung des Urteils an, bei mündlicher Eröffnung mit der mündlichen Verkündung des Dispositivs, tritt auch die Bindung des Gerichts an das Urteil ein, was bewirkt, dass vom Gericht als Spruchkörper (und noch weniger vom Gerichtspräsidenten und Ge- richtsschreiber allein) grundsätzlich Änderungen nicht mehr vorge- nommen werden dürfen. Vielmehr ist das Urteil von diesem Zeit- punkt an weder zurücknehmbar noch ersetzbar. Ausnahmsweise hat der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem Satz StPO die Möglichkeit, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, Missschreibungen und Miss- rechnungen sowie offenbare Irrtümer zu berichtigen. Dabei ist es dem Richter nicht gestattet, am Entscheidungsinhalt seines Urteils Korrekturen vorzunehmen, was dann der Fall ist, wenn dadurch et- was Neues ausgedrückt wird. Eine Änderung ist nur insoweit zu- lässig, als das Urteil unklar ist oder einzelne unklare oder sich wider- sprechende Anordnungen enthält (AGVE 1973, Nr. 40, S. 121; Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S. StA / R.S., Erw. 4.2. [SST.2009.14]; Beat Brühlmeier, Kommentar zur Aargaui- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1980, N. 5 zu § 166). 2.3. (…) 2.4. 2.4.1. Die Bestimmung von § 242 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Kosten des Vollzuges der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kos- ten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, der Staat trägt. § 75 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss § 242 Abs. 2 StPO verpflichtet das zuständige Departement den Verurteilten nach Massgabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet. § 242 StPO in der zitierten Fassung ist seit 1. Januar 2003 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt hatte der Staat die Vollzugskosten zu tragen, sofern nicht aufgrund günstiger Verhältnisse eine Überbin- dung auf den Verurteilten in Frage kam. Den Entscheid darüber hatte der Richter zu fällen (§ 242 Abs. 1 und 2 aStPO). Die Kosten der 2010 Strafprozessrecht 53 Untersuchungshaft galten hingegen als Verfahrenkosten, weshalb darüber nach den Regeln des § 164 StPO entschieden wurde. Sie wurden in der Regel ebenfalls dem Verurteilten auferlegt. Eine Aus- nahme bestand beim vorzeitigen Strafvollzug (Brühlmeier, a.a.O. N. 9 zu § 164 StPO). 2.4.2. Der Regierungsrat hielt in seiner Botschaft vom 21. März 2001 (01.106) zur Änderung dieser Bestimmung fest, die bisherige Rege- lung, wonach die Kosten der Untersuchungshaft als Verfahrenskosten behandelt würden, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Vielmehr führe sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Verur- teilten, die vorher in Untersuchungshaft gewesen seien, und denjeni- gen, welche die Strafe erst nach abgeschlossenem Urteilsverfahren antreten würden. Neu werde deshalb vorgeschlagen, dass die entspre- chenden Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen seien, wenn die Untersuchungshaft im Urteil auf die Strafe angerechnet werde. Die Untersuchungshaft sei nämlich in diesen Fällen Teil des Straf- vollzuges. Beim Entscheid, wer die Kosten des Vollzuges zu tragen habe, handle es sich eigentlich um eine Vollzugsfrage. Es sei deshalb sachgerecht, dem für den Strafvollzug zuständigen Departement die Kompetenz zur Festlegung der Kostenersatzpflicht zu übertragen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. März 2001, S. 35). Die Bestimmung von § 242 Abs. 1 StPO gelangt aufgrund des klaren Wortlautes, der nicht unterscheidet, ob die Untersuchungshaft auf eine zu vollziehende oder auf eine bedingte Freiheitsstrafe ange- rechnet wird, auch dann zur Anwendung, wenn die Untersuchungs- haft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird. Dies entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers, der weder in der Botschaft noch in den Beratungen gegenteilige Äusserungen gemacht hat. Eine Ungleichbehandlung der Verurteilten, je nachdem, ob der bedingte Strafvollzug gewährt wird oder nicht, lässt sich ohne entsprechenden gesetzlichen Vorbe- halt nicht rechtfertigen. 54 Obergericht 2010 2.4.3. Demnach sind die Kosten der Untersuchungshaft auf die Staats- kasse zu nehmen und Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend abzuändern. Die Berufung des Angeklagten ist in diesem Punkt gutzuheissen. 3. 3.1. (…) 3.2. (…) Gemäss § 167 Abs. 1 StPO wird das Urteil den Parteien vorerst im Dispositiv zugestellt. Danach können die Parteien innert zehn Ta- gen die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen, welche auch die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthält (§ 168 Abs. 1 StPO). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (grund- legend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f. mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die Kosten für die Begründung eines Strafurteils zu den Verfahrenskosten zu zählen sind und keine eigentlichen Mehrkosten darstellen (Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 5. Oktober 2005 i.S. StA / D.G., Erw. 3.2. [SST.2005.277]). 3.3. Der Angeklagte wurde gemäss Anklageschrift schuldig gespro- chen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Gestützt auf § 164 Abs. 1 StPO hat er daher die Verfahrenskosten zu tragen, wozu wie dargelegt die Kosten für die Motivierung eines Urteils zäh- len. Die Vorinstanz hat daher die Kosten für die vollständige Ausfer- tigung des Urteils in der Höhe von Fr. 227.00 zu Recht dem Ange- klagten auferlegt. Versicherungsgericht 2010 Versicherungsgericht 57 13 Art. 29 Abs. 3 BV; § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 125 ZPO. Aus dem Ergänzungsleistungsanspruch kann nicht generell auf die Be- dürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und damit den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juli 2010 in Sachen A.B. gegen SVA Aargau (VBE.2009.632). Aus den Erwägungen 3. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung für das Einspracheverfahren betreffend die von der Beschwer- degegnerin verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Sep- tember 2009 mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin macht dagegen insbesondere geltend, ihre Be- dürftigkeit sei durch die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen ausgewiesen. 3.1. Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV oder IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen. Mit den Ergänzungsleistungen sollen die laufenden Lebens- bedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 188 Erw. 4.3.3 mit Hinw.). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege zielt darauf ab, einer einkommensschwachen Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen. Sie darf nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu