139 N. 49). Bei der (…) aufgezeigten Sachlage nahm die Angeklagte die 20er-Note an sich und hat damit den Gewahrsam der Geschädigten gegen deren Willen aufgehoben und neuen, eigenen Gewahrsam begründet, mithin eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte die 20er- Note in Aneignungs- und in Bereicherungsabsicht weggenommen 48 Obergericht 2010 hat. Damit hat sie den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt.