Während der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Einstellungsverfügung in Gutheissung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu erheben. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin mit Verfügung vom 9. Juni 2009 das Strafverfahren erneut ein mit der Begründung, eine Anklage verletze den Grundsatz "ne bis in idem", da gestützt auf den zu beurteilenden Sachverhalt bereits ein Strafbefehl erlassen worden