Infolge eines Strassenverkehrsunfalles wurde das gegen die Beschuldigte eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2009 eingestellt und dieselbe mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 24. Februar 2009 wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Während der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Einstellungsverfügung in Gutheissung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art.