5.3. Ungeachtet dessen können einem Verurteilten nach Rechtskraft des ihn betreffenden erstinstanzlichen Urteils nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitangeklagten entstanden sind. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Verursacherprinzip, da die Straftat des Verurteilten unter diesen Umständen nicht mehr als Ursache des Rechtsmittelverfahrens gelten kann. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des den Verurteilten betreffenden erstinstanzlichen Urteils unterbricht die Kausalität zwischen sei- 2009 Strafprozessrecht 57