5.2. Die nachträgliche Auferlegung von zusätzlichen Kosten ist unter diesen Umständen nicht möglich. Soweit die Vorinstanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 12. Juni 2003 tatsächlich damit hätte rechnen müssen, dass bei Ergreifung eines Rechtsmittels durch einen oder mehrere Angeklagte weitere Mietkosten betreffend die J. S.G. in W. anfallen würden, hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen müssen. 5.3. Ungeachtet dessen können einem Verurteilten nach Rechtskraft des ihn betreffenden erstinstanzlichen Urteils nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitangeklagten entstanden sind.