5. 5.1. Die Vorinstanz hatte dem Verurteilten mit Urteil vom 12. Juni 2003 die bis zu jenem Zeitpunkt angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12 270.05 abschliessend und vorbehaltlos auferlegt. Den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 28. August 2008 ist zu entnehmen, dass dieses nicht die Berichtigung von Missschreibungen und Missrechnungen im Sinne von § 169 Abs. 2 erster Satz StPO zum Zweck hatte. Namentlich wurde die mit Urteil vom 12. Juni 2003 festgesetzte Höhe der Verfahrenskosten weder falsch berechnet noch unrichtig geschrieben. 5.2.