Während der ganzen Dauer des Verfahrens seien Mietkosten betreffend die J.S.G.. in W. angefallen. Nachdem die Vernichtung der darin gelagerten Infrastruktur erst nach Rechtskraft des Verfahrens habe erfolgen können und die gesamte Miete 13 500 Franken (18 mal 750 Franken) ausmache, seien dem Verurteilten somit 2025 Franken aufzuerlegen. 4. 4.1. Gerichte sind – anders als Verwaltungsbehörden – an ihre einmal verkündeten oder zugestellten Sach- oder Prozessurteile gebunden und dürfen diese nicht in Wiedererwägung ziehen bzw. widerrufen. Einmal erlassene Entscheidungen dürfen folglich durch die erlassende Instanz aus eigener Macht weder aufgehoben noch ergänzt werden.