3. Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mit Urteil vom 28. August 2008 in Ergänzung der Ziffer 7 ihres Urteils vom 12. Juni 2003 zusätzliche Verfahrenkosten mit der Begründung, dass dem Verurteilten gemäss Ziffer 7 dieses Urteils 15 % der Auslagen auferlegt worden seien. Auslagen seien jene Kosten, welche dem Gericht während der Dauer des Verfahrens anfielen. Während der ganzen Dauer des Verfahrens seien Mietkosten betreffend die J.S.G.. in W. angefallen.