GOD nicht zur Verfügung. 2.3. Gemäss § 217 Abs. 2 StPO können mit Berufung auch Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden, soweit sie nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar sind. Urteile der Bezirksgerichte können nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von § 213 StPO angefochten werden. Die «Beschwerde» des Verurteilten ist demnach als Berufung im Sinne von § 217 StPO an die Hand zu nehmen. 2009 Strafprozessrecht 55