2.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft des gegen ihn in der Sache ergangenen Urteils vom 12. Juni 2003 einen Anteil der gesamten Mietkosten betreffend die J. S. G. in W., welche ihr bis zum Abschluss des vom Mitangeklagten R.U.B. angestrengten Rechtsmittelverfahrens angefallen waren. Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildet somit nicht die Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten, sondern deren nachträgliche Auferlegung. Gegen einen solchen Entscheid der Vorinstanz steht dem Verurteilten die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m. § 33 lit. g GOD nicht zur Verfügung.