2. 2.1. Die Vorinstanz versah ihr Urteil vom 28. August 2008 mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 94 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden vom 11. Dezember 1984). Gemäss § 94 GOG können u.a. Verfügungen und Entscheide des Bezirksgerichts über die Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden. 2.2.