, so muss es einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen. Anderfalls können diese Kosten dem Veruteilten nachträglich nicht mehr auferlegt werden. Nach Rechtskraft des Urteils können einem Veruteilten nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitverurteilten entstanden sind. Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen R.S. (SST.2009.14). Sachverhalt