b JStG auch auf eine räuberische Erpressung anzuwenden, sofern der Täter die Tat in qualifizierter Weise begeht. Es wäre nicht einzusehen und würde dem Willen des Gesetzgebers, Taten nach den beiden Tatbeständen aufgrund ihres gleichen Unrechtsgehalts mit der gleichen Härte zu bestrafen, widersprechen, wenn für dieselbe Tat aufgrund der rechtlichen Qualifikation als räuberische Erpressung anstatt als Raub ein Strafrahmen von einem Tag bis zu einem Jahr anstatt bis zu vier Jahren gelten würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Liste der in Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG genannten Tatbestände eine abschliessende ist und die Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll.