Erwachsenenstrafrecht unterstellter Angeklagter eine räuberische Erpressung und erfüllt er eine Qualifikationen von Art. 140 Ziff. 2-4 StGB, gilt für ihn der erweiterte Strafrahmen, wie wenn er einen Raub begangen hätte. Im Jugendstrafrecht kann nichts anderes gelten: Aufgrund des Verweises von Art. 156 Ziff. 3 StGB auf die Bestrafung nach Art. 140 StGB inklusive der erhöhten Strafrahmen für die qualifizierte Begehung ist der auf vier Jahre erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG auch auf eine räuberische Erpressung anzuwenden, sofern der Täter die Tat in qualifizierter Weise begeht.