5.3. 5.3.1. Der Strafrahmen eines Freiheitsentzuges reicht bei Jugendlichen über 15 Jahren von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG), gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG jedoch bis zu vier Jahren, sofern der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat über 16 Jahre alt war, besonders skrupellos gehandelt hat und sich unter anderem des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB strafbar gemacht hat. Nach dem Gesagten ist der Angeklagte nicht wegen Raubes, sondern wegen räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Die Strafe für räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich nach jener des Raubes gemäss Art.