2011 Jugendstrafrecht 49 V. Jugendstrafrecht 12 Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG, Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB Der erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG findet aufgrund des Verweises in Art. 156 Ziff. 3 StGB auf die Bestrafung nach Art. 140 StGB auch auf die räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB Anwendung, sofern der Jugendliche zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat und die Tat mit besonderer Skrupellosigkeit begangen hat.