2011 Jugendstrafrecht 49 V. Jugendstrafrecht 12 Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG, Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB Der erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG findet aufgrund des Verweises in Art. 156 Ziff. 3 StGB auf die Bestrafung nach Art. 140 StGB auch auf die räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB Anwendung, sofern der Jugendliche zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat und die Tat mit besonderer Skrupel- losigkeit begangen hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Jugendstrafkammer, vom 28. April 2011 i.S. Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau gegen M.H. (SJU.2010.1). Aus den Erwägungen 5.3. 5.3.1. Der Strafrahmen eines Freiheitsentzuges reicht bei Jugendlichen über 15 Jahren von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG), gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG jedoch bis zu vier Jahren, so- fern der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat über 16 Jahre alt war, besonders skrupellos gehandelt hat und sich unter anderem des Rau- bes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB strafbar gemacht hat. Nach dem Gesagten ist der Angeklagte nicht wegen Raubes, sondern wegen räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Die Strafe für räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich nach jener des Raubes ge- mäss Art. 140 StGB, was auch die Qualifikationen von Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB miteinschliesst. Der Gesetzgeber wollte mit die- ser Gleichsetzung der Strafen bei beiden Tatbeständen erreichen, dass räuberische Erpressung aufgrund ihres gleichen Unrechtsgehalts mit der gleichen Härte bestraft wird wie Raub. Begeht somit ein dem 50 Obergericht 2011 Erwachsenenstrafrecht unterstellter Angeklagter eine räuberische Erpressung und erfüllt er eine Qualifikationen von Art. 140 Ziff. 2-4 StGB, gilt für ihn der erweiterte Strafrahmen, wie wenn er einen Raub begangen hätte. Im Jugendstrafrecht kann nichts anderes gel- ten: Aufgrund des Verweises von Art. 156 Ziff. 3 StGB auf die Be- strafung nach Art. 140 StGB inklusive der erhöhten Strafrahmen für die qualifizierte Begehung ist der auf vier Jahre erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG auch auf eine räuberische Erpressung anzuwenden, sofern der Täter die Tat in qualifizierter Weise begeht. Es wäre nicht einzusehen und würde dem Willen des Gesetzgebers, Taten nach den beiden Tatbeständen aufgrund ihres gleichen Un- rechtsgehalts mit der gleichen Härte zu bestrafen, widersprechen, wenn für dieselbe Tat aufgrund der rechtlichen Qualifikation als räu- berische Erpressung anstatt als Raub ein Strafrahmen von einem Tag bis zu einem Jahr anstatt bis zu vier Jahren gelten würde. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die Liste der in Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG genannten Tatbestände eine abschliessende ist und die Be- stimmung restriktiv gehandhabt werden soll. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG wird hierdurch nicht um den Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB ergänzt, sondern er findet auf- grund des Verweises in Art. 156 Ziff. 3 auf die Bestrafung nach Art. 140 Ziff. 3 StGB Anwendung. Der erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG ist somit auch auf die mit besonderer Skrupellosigkeit begangene besonders gefährliche räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB anwendbar. 2011 Strafprozessrecht 51 VI. Strafprozessrecht 13 Art. 3 Abs. 2 lit. a, 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO - Der geschädigten Person sind volle Parteirechte – insbesondere das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln – einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. - In der Variante Verletzung von Verkehrsregeln mit konkreter Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer schützt Art. 90 Ziff. 2 SVG auch die persönliche Integrität des Verkehrsteilnehmers. Im konkre- ten Fall ist der Beschwerdeführer durch die in Frage stehenden Ver- kehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. November 2011 i.S. U.B. gegen W.H. und Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau (SBK.2011.147). Aus den Erwägungen 2.2. 2.2.1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfü- gung beschwert sind (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 382 N. 2; ROLF