Ebenso wenig lässt sich im Übrigen etwas aus Art. 29 Abs. 1 BV herleiten. Wie die Beschwerdeführerin mit ihren Stellungnahmen (Rz. 10 und 12) selbst ausführt, geht es vorliegend einzig um den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Verfahren gegen die Beschuldigten 1−4. Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen beträfe hingegen vielmehr ein − allenfalls aufgrund der am 25. April 2023 durchgeführten Tierschutzkontrolle eingeleitetes − Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Inwiefern sich aus Art. 29 Abs. 1 BV eine Einschränkung von Art.