Diesbezüglich kann auch aus dem durch die Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 nichts anderes abgeleitet werden. So betreffen die im Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 gemachten Ausführungen (die durch die Beschwerdeführerin zitierte E. 2.3 stellt wohlgemerkt lediglich die Wiedergabe der Erwägungen der Vorinstanz dar) die durch den Luzerner Veterinärdienst hinzugezogenen uniformierten Polizisten, die aufgrund von Widerstand des Tierhalters anlässlich der Tierschutzkontrolle selbst Handlungen vornahmen.