Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigten 1−4 im Rahmen ihrer Kontrolle am 25. April 2023 zwangsweise Zutritt zu den Stallungen oder Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin verschafft haben, indem sie Türen aufgebrochen oder andere spezifische Zugangsschranken überwunden haben. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin wurde – im Gegensatz zu den Stallungen − denn auch nicht betreten, sondern einzig Feststellungen durch ein Fenster gemacht.