2019, S. 321, Fn. 1558). Sollte der Tierhalter den Zutritt oder die notwendige und zumutbare Mitwirkung bei der Kontrolle oder bei der Abklärung eines tierschutzrelevanten Sachverhalts verweigern, so können die Kontrollorgane die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und den Zutritt gegebenenfalls gewaltsam erzwingen (REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 234 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Kontrollen um faktisches Verwaltungshandeln bzw. Realakte; der kantonale Veterinärdienst handelt dabei somit nicht als Strafverfolgungsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3).