Während Veterinärdiensten gemäss Art. 39 TSchG der Zutritt zu privaten Räumlichkeiten unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zusteht, benötigt die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen hierfür zwingend einen Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft oder des Richters, sofern die berechtigte Person ihr nicht freiwillig Einlass gewährt (BOLLIGER/RICH- NER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in: Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 321, Fn.