Das Gutachten halte fest, dass nicht einfach von einer (mutmasslichen) Einwilligung zum Betreten ausgegangen werden könne, wenn anlässlich einer Kontrolle niemand anwesend sei: Der Fall der Abwesenheit eines Tierhalters werde der Verweigerung des Zutritts gleichgesetzt, so dass diesfalls ebenfalls § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und damit die Bestimmungen der StPO über die Hausdurchsuchung zur Anwendung kämen. Massgebend sei, dass der Zutritt nicht gewährt worden sei. "Positiv formuliert" bedürfe es der Einwilligung des Tierhalters. Könne diese nicht eingeholt werden, würden die Bestimmungen nach Art.