Dabei komme ihnen die Eigenschaft von Organen der gerichtlichen Polizei zu. Gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung des Kantons Aargau (SAR 393.111) seien der kantonale Veterinärdienst, die kantonale Kommission für Tierversuche, die Bezirkstierärzte, die Fleischkontrolleure und die Gemeinderäte Vollzugsorgane. Gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vollziehe der kantonale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung und treffe in diesem Bereich insbesondere die erforderlichen Massnahmen nach Art. 24 und Art. 25 TSchG. Die Beschuldigten 1−4 seien gestützt auf Art. 39 TSchG i.V.m.