Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 (STA.2023.2997) Art. 66 Entscheid vom 5. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Spiess, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte 1 B._____, […] Beschuldigte 2 C._____, […] Beschuldigte 3 D._____, […] Beschuldigte 4 E._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 20. Oktober 2023 in der Strafsache gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen vier Mitarbeitende des Veterinärdiensts des Amts für Verbraucherschutz des Kantons Aargau (fortan: Beschuldigte 1−4) we- gen Hausfriedensbruchs und stellte entsprechend Strafantrag. Ihnen wurde vorgeworfen, sie seien am 25. April 2023 ohne Erlaubnis der Beschwerde- führerin und ohne Hausdurchsuchungsbefehl in die Stallungen sowie mög- licherweise den Keller und den Garten auf dem Landwirtschaftsbetrieb […] der Beschwerdeführerin in Q._____ eingedrungen, um eine Tierschutzkon- trolle durchzuführen. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 20. Oktober 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vier gleichlautende Nichtan- handnahmeverfügungen hinsichtlich der Beschuldigten 1−4. Die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigungen ausgerichtet. Die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 20. Oktober 2023 wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 23. Oktober 2023 geneh- migt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 26. Oktober 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfü- gungen erhob die Beschwerdeführerin am 2. November 2023 vier gleich- lautende Beschwerden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Ok- tober 2023 (STA6 St.2023.2997) sei in Gutheissung der Beschwerde voll- umfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegne- rin 1 eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruch an die Hand zu nehmen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Verfügungen der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2023 -3- wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 14. November 2023 für allfällige Kosten des Beschwer- deverfahrens eine Sicherheit von je Fr. 800.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Diese Verfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 16. November 2023 (SBK.2023.319) und am 23. November 2023 (SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322) zu- gestellt. Die Beschwerdeführerin leistete die in den jeweiligen Beschwer- deverfahren erhobene Kostensicherheit am 24. November 2023 (SBK.2023.319) sowie am 29. November 2023 (SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322). 3.3. Mit Beschwerdeantworten vom 4. Dezember 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerden un- ter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 (SBK.2023.321 / SBK.2023.322) sowie Eingaben vom 12. Dezember 2023 (Postaufgabe am 13. Dezember 2023, SBK.2023.319 / SBK.2023.320) erstatteten die Beschuldigten 1−4 eine je gleichlautende Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Auf die Wiederaufnahme einer Strafuntersuchung wegen Hausfriedens- bruch (Art. 186 StGB) sei zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführe- rin. 4. Der Beschuldigten sei für ihre Aufwendungen eine Entschädigung zu Las- ten der Beschwerdeführerin auszurichten (Art. 429 ff. StPO)." 3.5. Mit Eingaben vom 3. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin vier gleichlautende Stellungnahmen ein und hielt an den mit ihren Beschwerden gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte se- parate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder -4- objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden von der Be- schwerdeführerin vier inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, wel- che sich gegen vier in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahme- verfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Ok- tober 2023 richten, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei wel- chen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich demnach eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Folglich sind die Beschwerdeverfahren SBK.2023.319, SBK.2023.320, SBK.2023.321 und SBK.2023.322 zu vereinigen. 2. 2.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklä- rung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit dem als "Strafantrag" betitel- ten Schreiben vom 20. Juli 2023 ausdrücklich als Straf- bzw. als Privatklä- gerin im Verfahren gegen die Beschuldigten 1−4 (vgl. Beilage 3 zur Be- schwerde, Ziff. I.d.5). Die Beschwerdeführerin ist in Beachtung des in E. 4 hiernach Gesagten strafprozessual zudem ohne Weiteres als geschädigte Person des von ihr behaupteten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu betrachten (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerden sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a−c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit -5- hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwalt- schaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenom- men werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werk- platz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Haus- recht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Trä- ger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Das Eindringen in einen ge- schützten Raum erfolgt namentlich dann nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2). 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache aus, dass das Betreten eines -6- geschützten Raumes nicht unrechtmässig sei, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschehe. Die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) beauftragten Behörden hätten gestützt auf Art. 39 TSchG von Bundes- rechts wegen Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegen- ständen und Tieren. Dabei komme ihnen die Eigenschaft von Organen der gerichtlichen Polizei zu. Gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung des Kantons Aargau (SAR 393.111) seien der kantonale Veterinärdienst, die kantonale Kommission für Tierversuche, die Bezirkstierärzte, die Fleischkontrolleure und die Ge- meinderäte Vollzugsorgane. Gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vollziehe der kanto- nale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung und treffe in diesem Be- reich insbesondere die erforderlichen Massnahmen nach Art. 24 und Art. 25 TSchG. Die Beschuldigten 1−4 seien gestützt auf Art. 39 TSchG i.V.m. § 2 sowie § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenös- sischen Tierschutzgesetzgebung als Mitarbeiterinnen des kantonalen Ve- terinärdienstes befugt gewesen, sämtliche Räumlichkeiten des […] in Q._____ zu betreten, in welchen die Haltung von Tieren möglich sei. Es bestehe damit kein Verdacht auf die Verübung einer Straftat, weshalb die Verfahren gegen die Beschuldigten 1−4 nicht an die Hand zu nehmen seien. 5.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache ein, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Art. 39 TSchG falsch ausge- legt habe. So werde das Zutrittsrecht eingeschränkt, indem den Vollzugs- organen lediglich die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei zu- komme. Die Kontrolle habe nicht im Rahmen eines Straf-, sondern eines Verwaltungsverfahrens stattgefunden. Es habe sich um polizeiliche Vorer- mittlungen gehandelt. Diese unterstünden dem kantonalen Polizeirecht. Gemäss kantonalem Polizeigesetz seien Durchsuchungen nur nach § 39 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizei- gesetz, PolG; SAR 531.200) zulässig. Gemäss § 39 Abs. 2 PolG könnten private Grundstücke und Liegenschaften nur durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig sei oder der Verdacht bestehe, dass sich dort eine Person befinde, die in Gewahrsam genommen werden dürfe. Die Durchsuchung sei grundsätzlich in Anwe- senheit der betroffenen Personen durchzuführen, bei Abwesenheit müsse eine Ersatzperson beigezogen werden. Beides sei vorliegend nicht der Fall gewesen – insbesondere sei auch kein Tier einer unmittelbar drohenden Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen. Dies sei durch die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch nicht geltend gemacht worden. Es gehe nicht an, dass den mit dem Vollzug des TSchG beauftragten Behör- den weitreichendere Kompetenzen zustünden als der Polizei im Rahmen von Vorermittlungen. Der Gesetzgeber habe der Vollzugsbehörde -7- dieselben und keine weitergehenden Rechte einräumen wollen als der Po- lizei. Die Beschwerdeführerin bringt mit Hinweis auf die thurgauische Ge- setzgebung weiter vor, dass hinsichtlich Art. 39 TSchG eine Rechtsunsi- cherheit bestehe. Folglich sei der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfü- gung auch aus diesem Grund nicht zulässig. Der Kanton Aargau habe die Frage hinsichtlich der Auslegung von Art. 39 TSchG bereits gesetzlich ge- regelt, weshalb sich die vorstehenden Ausführungen erübrigten. So regle § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzge- setzgebung den Zutritt. Mit dieser Bestimmung setze sich die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg in keiner Weise auseinander. § 24 der Ver- ordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung halte fest, dass bei Nichtgewährung des Zutritts die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung An- wendung fänden. Aufgrund des Fehlens einer rechtsgültigen Einwilligung der Beschwerdeführerin hätten die Beschuldigten 1−4 zwingend einen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl erhältlich machen müssen. Zu- sammengefasst hätten sich die Beschuldigten 1−4 anlässlich der Kontrolle ausserhalb ihrer amtlichen Befugnisse bewegt, da weder die Vorausset- zungen gemäss kantonalem Polizeirecht für den Zutritt gegeben gewesen seien und auch kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe willkürlich gehandelt, wenn sie das Strafverfahren dennoch nicht an die Hand genommen habe. 5.3. Mit ihren Beschwerdeantworten führen die Beschuldigten 1−4 unter Ver- weis auf zahlreiche Belegstellen im Wesentlichen aus, dass dem Veterinär- dienst durch die Regionalpolizei […] seit dem Jahr […] immer wieder Vor- fälle […] hinsichtlich entwichener Tiere infolge ungenügender Instandhal- tung der Umzäunung oder der Gehege durch die Beschwerdeführerin ge- meldet worden seien. Im Jahr 2022 seien Meldungen betreffend die Nutz- tiere und vor der Kontrolle vom 25. April 2023 Meldungen betreffend die Katzen der Beschwerdeführerin eingegangen. Zudem habe der Veterinär- dienst auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin vor dem 25. April 2023 eine Ziege mit auffälliger Gangart, Tiere ohne Markierungen sowie Rinder auf sehr morastiger Fläche ohne trockene Liegenbereiche feststellen können, weshalb entschieden worden sei, am 25. April 2023 eine Kontrolle aller (Heim- und Nutz-)Tiere durchzuführen. Nach der Kon- trolle hätten die Beschuldigten 1−4 den Kontrollbericht mit Schreiben vom 2. Mai 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt und Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben. Nach der Kontrolle seien aus der Öffentlichkeit zu- dem weitere Meldung betreffend die Katzen der Beschwerdeführerin ein- gegangen. Alles in allem hätten zahlreiche Gründe vorgelegen, welche An- lass zu einer Kontrolle gegeben hätten. Die am 25. April 2023 durchgeführte Kontrolle – anlässlich derer keine Zwangsmittel angewandt worden seien − sei gemäss bundesgerichtlicher -8- Rechtsprechung als faktisches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Der Veterinärdienst habe auch nicht als Strafverfolgungsbehörde gehandelt. Die Beschuldigten 1−4 hätten zwar die Polizei hinzugezogen, der Beizug habe jedoch nur dem Personenschutz gedient. Die Polizei habe keine ei- genen Ermittlungen getätigt. Die Beschuldigten 1−4 hätten die Grenzen ih- rer Amtspflicht nicht überschritten und Art. 39 TSchG auch nicht falsch aus- gelegt. Die von der Beschwerdeführerin genannten Kriterien wie ein Haus- durchsuchungsbefehl, Zustimmung des Berechtigten oder besondere Ge- fahr im Verzug seien keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Bean- spruchung des Zutrittsrechts nach Art. 39 TSchG. Das Zutrittsrecht gelte zudem nicht nur für Ställe, sondern für alle Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich sei. Der Veterinärdienst halte sich an die Vor- gaben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die auch durch die kantonale Gerichtspraxis anerkannt seien. Aus dem durch die Beschwer- deführerin vorgebrachten Gesetzgebungsverfahren im Kanton Thurgau lasse sich nichts ableiten. Hinsichtlich der Ausführung der Beschwerdefüh- rerin, dass den Vollzugsbehörden gemäss Art. 39 TSchG lediglich die Rolle der gerichtlichen Polizei zukomme und diese damit – im Rahmen des Vor- ermittlungsverfahrens − dem kantonalen Polizeirecht unterstünden, lasse sich festhalten, dass dies weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht vorgesehen sei. § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössi- schen Tierschutzgesetzgebung schränke Art. 39 TSchG nicht ein, weshalb sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch nicht mit § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetz- gebung habe auseinandersetzen müssen. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung betreffe den Fall, dass die betroffene Person Widerstand leiste bzw. die Kontrolle ver- unmögliche und die Kontrollpersonen das Zutrittsrecht nicht ohne Anwen- dung von Zwangsmassnahmen wahrnehmen könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am 25. April 2023 nicht angetroffen werden können und sei telefonisch auch nicht erreichbar gewesen. 5.4. Mit Stellungnahmen vom 3. Januar 2024 entgegnet die Beschwerdeführe- rin, dass die Beschuldigten 1−4 zwar umfangreich Stellung genommen und eine Unmenge von Akten eingereicht hätten, sich aber mit der Grundprob- lematik (Tierschutzkontrolle in Abwesenheit der Beschwerdeführerin) nicht auseinandergesetzt hätten. Dass die Kontrolle der Beschuldigten 1−4 vom 25. April 2023 dem kantonalen Polizeirecht unterstehe, ergebe sich aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023. Es spiele keine Rolle, ob der Veterinärdienst die Tierschutzkontrolle mit der Polizei als Per- sonenschutz oder ohne polizeiliche Begleitung durchführe. Wie das Kan- tonsgericht des Kantons Luzern im dem Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 zugrundeliegenden Fall als Vorinstanz zu- treffend erwogen habe, handle es sich um eine verwaltungsrechtliche -9- Kontrolle nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit dem kantonalen Polizeigesetz. Dass das kantonale Polizeigesetz an- wendbar sei, ergebe sich aus dem Zusatz, dass der Vollzugsbehörde die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei zukomme (Art. 39 TSchG). Würde der Ansicht der Beschuldigten 1−4 gefolgt, hätte die Polizei den Zugang gestützt auf § 39 Abs. 3 PolG erzwingen müssen, was zum selben Resultat führe: Einerseits seien die entsprechenden Voraussetzun- gen nicht erfüllt gewesen, andererseits hätten die anwesenden Polizisten den Stall weder geöffnet noch betreten. Diese hätten sich nach vorliegen- der Kenntnis als einzige rechtskonform verhalten. Dass der Veterinärdienst Räumlichkeiten nicht betreten dürfe, ergebe sich auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen: Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebe sich der Anspruch, an Beweiserhebungen teilzunehmen und sich dazu äussern zu dürfen. Auch das Gutachten des Bundesamtes für Veterinärwesen vom Oktober 2009 stütze die Ansicht der Beschwerdeführerin. Das Gutachten halte fest, dass nicht einfach von einer (mutmasslichen) Einwilligung zum Betreten ausge- gangen werden könne, wenn anlässlich einer Kontrolle niemand anwesend sei: Der Fall der Abwesenheit eines Tierhalters werde der Verweigerung des Zutritts gleichgesetzt, so dass diesfalls ebenfalls § 24 Abs. 2 der Ver- ordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und damit die Bestimmungen der StPO über die Hausdurchsuchung zur Anwendung kämen. Massgebend sei, dass der Zutritt nicht gewährt worden sei. "Positiv formuliert" bedürfe es der Einwilligung des Tierhalters. Könne diese nicht eingeholt werden, würden die Bestimmungen nach Art. 244 f. StPO zur Anwendung kommen. Wäre die kantonale Norm nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetz- gebung nicht vorhanden, wäre zudem eine Interessenabwägung vorzuneh- men, wobei die Schwere der in Frage stehenden Gesetzesverletzungen und die zeitliche Dringlichkeit der Kontrolle massgebend seien. Dies ent- spreche dem Regelungsgehalt von Art. 39 Abs. 2 TSchG (recte: § 39 Abs. 2 PolG). Vorliegend hätten weder zeitliche Dringlichkeit noch schwer- wiegende Gesetzesverletzungen bestanden. 6. 6.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigten 1−4, damals alle Mitar- beitende des kantonalen Veterinärdienstes, am 25. April 2023 auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin eine unangemeldete Tier- schutzkontrolle durchführten, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle nicht anwesend war (vgl. Kontrollbericht Tierschutz vom 2. Mai 2023, Beschwerdebeilage 5; Beilage 3 F-6.1 zur Beschwerdeantwort). Da- bei betraten die Beschuldigten 1−4 für eine Besichtigung des Hundezwin- gers womöglich den Garten oder den Gartensitzplatz der Beschwerdefüh- rerin. Zur Kontrolle der Katzenhaltung der Beschwerdeführerin nahmen sie durch ein (geschlossenes) Fenster Einsicht in die Küche bzw. das Wohn- zimmer des Wohnhauses der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der - 10 - Rindvieh- und der Schweinehaltung wurden sowohl auf dem […] in Q._____ sowie am Zweitstandort an der R-Strasse in Q._____ die Ställe und Weiden besichtigt. Hinsichtlich des Zweitstandorts wurde im Kontroll- bericht explizit ausgeführt, dass die Rinder von der Zufahrtsstrasse aus sichtbar gewesen seien und die Weide nicht betreten worden sei. Die vor Ort erlangten Eindrücke wurden durch die Beschuldigten 1−4 zudem foto- grafisch festgehalten (vgl. Kontrollbericht Tierschutz vom 2. Mai 2023, Be- schwerdebeilage 5; Beilage 3 F-6.1 zur Beschwerdeantwort). Es finden sich keine Hinweise, dass zum Betreten oder zur Besichtigung der vorge- nannten Räumlichkeiten zusätzliche Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden gewesen waren. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Unbestritten ist ferner, dass die von der Beschwerdeführerin beanzeigten Personen im Zeitpunkt der Kontrolle vom 25. April 2023 Mitarbeitende des kantonalen Veterinärdienstes und damit gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung für den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes und der bundesrätlichen Tier- schutzverordnung zuständig waren. 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat sich vorliegend nicht das erste Mal mit dem Zutrittsrecht ge- mäss Art. 39 TSchG und den diesbezüglichen (kantonalen) Vollzugsbe- stimmungen zu befassen. Bereits mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 (SBK.2018.204) gelangte die Beschwerdekammer in Strafsachen zu den − dem Grundsatz nach – gleichen Schlussfolgerungen, wie im Folgenden ausgeführt wird. 6.2.2. Die mit dem Vollzug des Tierschutzrechts beauftragten Behörden haben seit der Revision von Art. 34 aTSchG im Jahre 1991 von Bundesrechts we- gen uneingeschränkten Zutritt zu sämtlichen Räumen, Einrichtungen, Fahr- zeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 Satz 1 TSchG). Vorher wurde ihnen der Zutritt lediglich "im Rahmen des zutreffenden Prozessrechts" ge- währt. Im Rahmen ihres Kontrolldienstes haben diese Organe die Eigen- schaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 39 Satz 2 TSchG), was bedeutet, dass ihnen weitgehende Untersuchungsrechte zustehen (REBSA- MEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, 1994, S. 234). Der Gesetzgeber nahm mit Art. 39 TSchG eine Interessen- abwägung vor und schuf eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen; das Zutritts- recht umfasst sämtliche Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). - 11 - Die behördlichen Kontrollen sind zweckmässigerweise unangemeldet durchzuführen, da vorgängig angekündigte Inspektionen keinen zuverläs- sigen und unverfälschten Eindruck von den tatsächlichen Verhältnissen vermitteln (REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 166 und S. 234). Während Ve- terinärdiensten gemäss Art. 39 TSchG der Zutritt zu privaten Räumlichkei- ten unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zusteht, benö- tigt die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen hierfür zwingend einen Haus- durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft oder des Richters, sofern die berechtigte Person ihr nicht freiwillig Einlass gewährt (BOLLIGER/RICH- NER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in: Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 321, Fn. 1558). Sollte der Tierhalter den Zutritt oder die notwendige und zumutbare Mitwirkung bei der Kontrolle oder bei der Abklärung eines tierschutzrelevanten Sachverhalts verweigern, so können die Kontrollorgane die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und den Zutritt gegebenenfalls gewaltsam erzwingen (REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 234 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Kontrollen um faktisches Verwaltungshandeln bzw. Realakte; der kantonale Veterinärdienst handelt dabei somit nicht als Strafverfolgungs- behörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3). 6.2.3. Der kantonale Veterinärdienst bedurfte vorliegend keines Hausdurchsu- chungsbefehls zur Kontrolle in den Stallungen bzw. Räumlichkeiten der Be- schwerdeführerin, da ihm das Recht auf Zutritt zu den Tieren gestützt auf Art. 39 Satz 1 TSchG bereits eingeräumt war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird Art. 39 TSchG durch § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung nicht einge- schränkt, wozu der kantonale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) ohnehin nicht berechtigt wäre. § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenös- sischen Tierschutzgesetzgebung regelt einzig den Fall, wie bei verweiger- tem Zutritt zu Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren vorzugehen ist, wenn also aktiv der Zutritt, z.B. zu den Stallungen, verhindert wird und der Zutritt somit gewaltsam erzwungen werden muss. Vorliegend lag jedoch unbestrittenermassen kein Fall eines verweigerten Zutritts vor, welcher ein gewaltsames Eindringen nötig gemacht hätte. Eine verbale oder tatsächliche Verweigerung des Zutritts konnte im Übrigen oh- nehin nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle gar nicht vor Ort anwesend und telefonisch nicht erreichbar war. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Fall der Abwesenheit ei- nes Tierhalters nicht mit jenem der Verweigerung des Zutritts gleichzuset- zen, bei welchem der Zutritt gewaltsam erzwungen werden müsste. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass das Gesetz, wenn es von verwei- gertem Zutritt spreche, "positiv formuliert" eine ausdrückliche Einwilligung - 12 - voraussetze, geht damit fehl. Auch aus dem Gutachten des Bundesamtes für Veterinärwesen über das Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich der Tierschutz- und Tierseuchengesetz aus dem Jahr 2009 lässt sich nicht fol- gern, dass eine Abwesenheit eines Tierhalters dem Fall der Verweigerung des Zutritts gleichgesetzt wäre. Vielmehr äussert es sich zur Einsetzung von allfälligen Zwangsmassnahmen im Falle der Abwesenheit eines Tier- halters. Das Gutachten (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort, S. 27) führt hierzu das Folgende aus: " Ist anlässlich einer Kontrolle niemand anwesend, kann nicht einfach von einer (mutmasslichen) Einwilligung zum Betreten der Wohnung ausgegan- gen werden. Ob es in einem solchen Fall gerechtfertigt ist, die Wohnung aufzubrechen und sich so Zutritt zu den Tieren zu verschaffen, beur- teilt sich nach den selben Kriterien, wie wenn ein Tierhalter anwesend ist und den Zutritt verweigert. Entscheidend sind insbesondere die Schwere der in Frage stehenden Gesetzesverletzungen und die zeitliche Dringlich- keit der Kontrolle." Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass sich die Be- schuldigten 1−4 im Rahmen ihrer Kontrolle am 25. April 2023 zwangsweise Zutritt zu den Stallungen oder Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ver- schafft haben, indem sie Türen aufgebrochen oder andere spezifische Zu- gangsschranken überwunden haben. Das Wohnhaus der Beschwerdefüh- rerin wurde – im Gegensatz zu den Stallungen − denn auch nicht betreten, sondern einzig Feststellungen durch ein Fenster gemacht. Die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass das Gutachten sich zum vorliegenden An- wendungsfall äussere und die Abwesenheit des Tierhalters gleich be- handle wie die ausdrückliche Verweigerung des Zutritts, trifft damit nicht zu. Vollständigkeitshalber ist zudem festzuhalten, dass vorliegend Verdachts- momente auf Gesetzesverletzungen bestanden zu haben scheinen bzw. Meldungen aus der Öffentlichkeit auf Missstände in der Tierhaltung der Be- schwerdeführerin hindeuteten. Damit wäre wohl auch eine konkrete Gefah- rensituation für ein Tier nicht per se ausgeschlossen gewesen. Gefahr in Verzug oder Dringlichkeit liegt zudem auch dann vor, wenn ohne sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (vgl. zum Begriff: BGE 139 IV 128 E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3). Dies wäre bei einer Wiederholung der Kontrolle mutmass- lich der Fall gewesen, da es der Beschwerdeführerin dadurch möglich ge- wesen wäre, allfällige Missstände zu beheben. Gerade aus diesem Grund (um den Zweck der Kontrolle nicht zu vereiteln) sind derartige Kontrollen vorzugsweise unangemeldet durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es gehe nicht an, dass den Veterinärbehörden weitergehende Befugnisse zukämen als der Polizei im polizeilichen Vorermittlungsverfahren, ist entgegenzuhalten, dass der Ge- setzgeber für diese unterschiedlichen Konstellationen unterschiedliche Rechtsnormen geschaffen hat und die Unterscheidung bewusst so vorge- nommen wurde. Insbesondere kann eine solche Auffassung auch nicht aus - 13 - der Tatsache abgeleitet werden, dass Art. 39 TSchG den Vollzugsbehör- den die Eigenschaft als Organe der gerichtlichen Polizei zuweist. Hiermit sollen den Vollzugsbehörden im Hinblick auf das Tierwohl einzig weiterge- hende Untersuchungsrechte eingeräumt werden. Dass sich die Mitarbei- tenden des kantonalen Veterinärdienstes im Rahmen ihrer verwaltungs- rechtlichen Aufgaben gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund der Zuweisung der Rolle der gerichtlichen Polizei an die Vorgaben des aargauischen Polizeigesetzes zu halten hätten, geht aus den einschlä- gigen gesetzlichen Bestimmungen − entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin − nicht hervor und leuchtet auch nicht ein. Diesbezüglich kann auch aus dem durch die Beschwerdeführerin zitierten Bundesge- richtsurteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 nichts anderes abgeleitet wer- den. So betreffen die im Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 gemach- ten Ausführungen (die durch die Beschwerdeführerin zitierte E. 2.3 stellt wohlgemerkt lediglich die Wiedergabe der Erwägungen der Vorinstanz dar) die durch den Luzerner Veterinärdienst hinzugezogenen uniformierten Po- lizisten, die aufgrund von Widerstand des Tierhalters anlässlich der Tier- schutzkontrolle selbst Handlungen vornahmen. Dass durch den Veterinär- dienst beigezogene Polizisten für die Vornahme von Amtshandlungen dem Polizeigesetz (oder gegebenenfalls der Schweizerischen Strafprozessord- nung) unterstellt sind, ist selbstredend und steht nicht ansatzweise in Frage. Vorliegend ist unbestritten, dass die am 25. April 2023 beigezoge- nen Polizisten keinerlei eigene Ermittlungen tätigten oder in den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausfriedensbruch involviert wa- ren. Folglich ist auch keine weitere Prüfung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 2 PolG vorzunehmen. Ebenso wenig lässt sich im Übrigen etwas aus Art. 29 Abs. 1 BV herleiten. Wie die Beschwerdeführerin mit ihren Stellungnahmen (Rz. 10 und 12) selbst ausführt, geht es vorliegend einzig um den Vorwurf des Hausfrie- densbruchs im Verfahren gegen die Beschuldigten 1−4. Das Recht auf Teil- nahme an Beweiserhebungen beträfe hingegen vielmehr ein − allenfalls aufgrund der am 25. April 2023 durchgeführten Tierschutzkontrolle einge- leitetes − Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Inwiefern sich aus Art. 29 Abs. 1 BV eine Einschränkung von Art. 39 TSchG ergeben soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar und steht damit in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen wegen Hausfrie- densbruchs. 6.2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung scheint im Hinblick auf Art. 39 TSchG keine Rechtsunsicherheit zu bestehen. Kontrollen sind in Landwirtschaftsbetrieben durch die von den Kantonstierärzten geleiteten kantonalen Fachstellen gesetzlich vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2). Art. 39 TSchG stellt so- dann die gesetzliche Grundlage dar, als zuständige Behörde in die - 14 - Grundrechtspositionen Privater einzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.1; 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5). Solange keine Zwangsmittel eingesetzt werden, handelt es sich bei der polizeilichen Kontrolle um einen verwaltungsrechtlichen Realakt (Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.2). Den Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdienstes war der Zutritt zu den Stallungen und Räumlichkeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Be- schwerdeführerin gewaltfrei möglich gewesen, weshalb auch kein Fall ei- nes verweigerten Zutritts gemäss § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung gegeben und auch kein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig war. Die Beschwerdeführerin selbst war anlässlich der Kontrolle nicht vor Ort, weshalb sie ihr nicht beiwohnen konnte. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das Handeln der Beschuldigten 1−4 am 25. April 2023 nicht verhältnismässig gewesen wäre, sofern dies durch die Beschwerdeführerin ebenfalls gerügt wurde. Der Zutritt der Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdienstes zu den Stallungen bzw. Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem […] in Q._____ erfolgte zusammenfassend im Rahmen ihrer Amtspflicht und un- ter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse und damit rechtmäs- sig, weshalb der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt ist und die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1−4 deshalb nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind dementspre- chend abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die oberge- richtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). An- spruch auf Entschädigung besteht nicht. 7.2. 7.2.1. Die Beschuldigten 1−4 beantragen mit ihren Beschwerdeantworten die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen (Aktenstudium, Verfassen der Beschwerdeantworten, Kopien und Versand) durch die Be- schwerdeführerin. 7.2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Die Strafbehörde kann die - 15 - Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 7.2.3. Da die Beschuldigten 1−4 nicht anwaltlich vertreten sind, kommt eine Ent- schädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend nicht in Frage. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die not- wendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzufüh- ren sind. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstu- dium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO jedoch nicht vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönli- chen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Ver- hältnisse dies rechtfertigen. Gemäss Bundesgericht sei dies bei einem Ar- beitsaufwand von beispielsweise 22 ¾ Stunden offensichtlich nicht gege- ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Vorliegend legen die Beschuldigten 1−4 ihren konkreten Arbeits- aufwand weder dar noch scheint dieser im Sinne von besonderen Verhält- nissen auffällig gross gewesen zu sein. Ein solcher wäre denn auch nicht geboten gewesen. Zudem wurde die Beschwerdeantwort der Beschuldig- ten 1−4 vorliegend nicht in einem privaten Rahmen, sondern im Zusam- menhang mit ihrer amtlichen Funktion erstattet. Dass die Beschuldigten 1−4 aufgrund ihrer Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Erwerbseinbusse erlitten haben, ist somit nicht ersichtlich. Den Be- schuldigten 1−4 ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2023.319, SBK.2023.320, SBK.2023.321 und SBK.2023.322 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'600.00 sowie den Auslagen von Fr. 241.00, insgesamt Fr. 1'841.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 3'200.00 verrechnet. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister