Auch daraus lässt sich somit keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels ableiten. Alles in allem fehlt es dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde ausschliesslich in eigenem Namen erhoben hat, an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung der genannten Verfügung. Somit ist er nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 -5- betreffend die Beschlagnahme der Liegenschaft am Q-Weg in R._____ (Parzelle aaa) und Anmerkung einer Grundbuchsperre auf dieser Liegenschaft legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.