Ein Mieter einer Liegenschaft wird in seinem (wohlgemerkt obligatorischen) Recht auf Gebrauchsüberlassung der Sache nicht eingeschränkt. Das rechtlich geschützte Interesse ist nur beeinträchtigt, wenn eine Person in ihrer Verfügungs- oder Nutzungsfreiheit beschränkt wird (vgl. LIEBER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13b zu Art. 382 StPO). Das im Grundbuch in Bezug auf besagtes Grundstück eingetragene Kaufrecht steht zudem der Ehefrau des Beschwerdeführers − und nicht ihm − zu. Auch daraus lässt sich somit keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels ableiten.