Die Bewirtschaftung und Bewohnung − samt einer Vermietung − ist durch die Einschränkung der Verfügungsbefugnis in keiner Weise tangiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 96). Ein Mieter einer Liegenschaft wird in seinem (wohlgemerkt obligatorischen) Recht auf Gebrauchsüberlassung der Sache nicht eingeschränkt.