Dazu äussert er sich denn auch nicht. Anders als ein Mieter von einem Fahrnisgegenstand, welcher aufgrund der mit der Beschlagnahme einhergehenden Beschränkung der Verfügungsmacht über den Gegenstand unmittelbar betroffen wäre (vgl. Erwägung 1.2.1 hiervor), ist dies hinsichtlich der Beschlagnahme eines Grundstücks nicht der Fall, da eine solche lediglich Verfügungen des Eigentümers über das Grundstück verhindert (vgl. Art. 266 Abs. 3 StPO). Die Bewirtschaftung und Bewohnung − samt einer Vermietung − ist durch die Einschränkung der Verfügungsbefugnis in keiner Weise tangiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2;