Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als Mieter der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft durch die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 unmittelbar betroffen ist und durch die Grundbuchsperre einen zur Beschwerde berechtigenden Nachteil erleidet (vgl. hierzu auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_192/2019 vom 23. August 2019 E. 3.3). Dazu äussert er sich denn auch nicht.