Dementsprechend sind auch Einwendungen der beschuldigten Person nicht zu hören, ein Dritter habe ein Eigentumsrecht am beschlagnahmten Gegenstand. Die beschuldigte Person muss durch die Beschlagnahme rechtlich belastet bzw. die Beschlagnahme muss für sie in rechtlicher Sicht nachteilig sein (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 374; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 1994 E. 2a = AGVE 1994 Nr. 47 S. 147 f.). 1.2.2. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde die Aufhebung der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 betreffend -4-