Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrags verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; BOMMER/GOLDSCHMID in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 f. zu 263 StPO). Auch die beschuldigte Person ist aufgrund ihrer Beschuldigtenstellung nicht per se legitimiert, Beschwerden gegen Beschlagnahmen zu führen. Dementsprechend sind auch Einwendungen der beschuldigten Person nicht zu hören, ein Dritter habe ein Eigentumsrecht am beschlagnahmten Gegenstand.