In Bezug auf eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO sind der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte beschwerdelegitimiert, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können. Ein Mieter oder Pächter eines beschlagnahmten Gegenstandes oder der Nutzniesser eines beschlagnahmten Vermögens ist, als deren Inhaber, legitimiert, gegen die Beschlagnahme des betroffenen Objekts Beschwerde einzulegen. Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrags verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1;