eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits bei Ergreifung des Rechtsmittels, kann darauf nicht eingetreten werden (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 232 ff., Rz. 252).