1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach eine aktuelle, persönliche Beschwer voraus. Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Parteien und weitere Beteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich der Punkte anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten.