" Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2023 (Grundbuchsperre) sei aufzuheben. unter ausgangsgemässer Kostenverlegung. " 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 1. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: