Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.286 (STA.2020.217) Art. 41 Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Merz, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Grundbuchsperre der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 30. August 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Kantonale Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung. 2. Mit Verfügung vom 30. August 2023 beschlagnahmte die Kantonale Staats- anwaltschaft die im Alleineigentum der B._____ AG stehende Liegenschaft am Q-Weg in Ortschaft R._____ (Parzelle aaa) und wies das Grundbuch- amt S._____ an, im Grundbuch − bezogen auf die genannte Liegenschaft − eine Grundbuchsperre anzumerken, da der Verdacht bestehe, dass die Liegenschaft am Q-Weg in R._____ mit deliktischen Mitteln finanziert wor- den sei. 3. 3.1. Gegen die ihm am 15. September 2023 zugestellte Verfügung vom 30. Au- gust 2023 reichte der Beschwerdeführer am 25. September 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen ein: " Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2023 (Grund- buchsperre) sei aufzuheben. unter ausgangsgemässer Kostenverlegung. " 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 1. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde zulässig. -3- 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach eine aktuelle, persönliche Beschwer voraus. Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Parteien und weitere Beteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich der Punkte anfechten, die für sie selbst un- günstig lauten. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eige- nen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrens- handlung muss mithin einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der beschwerdeführenden Person (und somit auf ihre rechtlich geschützten Interessen) haben; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits bei Ergreifung des Rechtsmittels, kann darauf nicht eingetreten werden (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, Rz. 232 ff., Rz. 252). In Bezug auf eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO sind der be- schuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte be- schwerdelegitimiert, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können. Ein Mieter oder Pächter eines be- schlagnahmten Gegenstandes oder der Nutzniesser eines beschlagnahm- ten Vermögens ist, als deren Inhaber, legitimiert, gegen die Beschlag- nahme des betroffenen Objekts Beschwerde einzulegen. Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Er- füllung eines Vertrags verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; BOMMER/GOLDSCHMID in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 f. zu 263 StPO). Auch die beschuldigte Person ist aufgrund ihrer Beschul- digtenstellung nicht per se legitimiert, Beschwerden gegen Beschlagnah- men zu führen. Dementsprechend sind auch Einwendungen der beschul- digten Person nicht zu hören, ein Dritter habe ein Eigentumsrecht am be- schlagnahmten Gegenstand. Die beschuldigte Person muss durch die Be- schlagnahme rechtlich belastet bzw. die Beschlagnahme muss für sie in rechtlicher Sicht nachteilig sein (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, 2011, S. 374; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 3. Juni 1994 E. 2a = AGVE 1994 Nr. 47 S. 147 f.). 1.2.2. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde die Aufhebung der Verfü- gung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 betreffend -4- die Beschlagnahme der Liegenschaft am Q-Weg in R._____ (Parzelle aaa) und Anmerkung einer Grundbuchsperre auf derselben Liegenschaft. Den Akten ist zu entnehmen, dass C._____ (Ehefrau des Beschwerdeführers) die besagte Liegenschaft für Fr. 2'400'000.00 mit Kaufvertrag vom tt.mm. 2022 von D._____ erworben hat (vgl. Untersuchungsakten, act. 5.85 015- 024). Gleichentags veräusserte sie diese für Fr. 1'900'000.00 − wiederum mit Kaufvertrag vom tt.mm. 2022 − an einen Bekannten bzw. dessen Un- ternehmen (B._____ AG, T-Strasse, U._____, vgl. Untersuchungsakten, act. 5.85 002-011). Als Alleineigentümerin dieses Grundstücks wurde im Grundbuch die B._____ AG eingetragen. Zusätzlich besteht im Grundbuch die Vormerkung hinsichtlich eines Kaufrechts zugunsten C._____, ausüb- bar bis zum 30. September 2025 zu einem Preis von Fr. 2'200'000.00 (vgl. Untersuchungsakten, act. 3.2.9 012). Der Beschwerdeführer selbst scheint die Liegenschaft lediglich als Mieter zu bewohnen (vgl. angefochtene Ver- fügung, E. 2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als Mieter der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft durch die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 unmittelbar be- troffen ist und durch die Grundbuchsperre einen zur Beschwerde berechti- genden Nachteil erleidet (vgl. hierzu auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_192/2019 vom 23. August 2019 E. 3.3). Dazu äussert er sich denn auch nicht. Anders als ein Mieter von einem Fahrnisgegenstand, welcher auf- grund der mit der Beschlagnahme einhergehenden Beschränkung der Ver- fügungsmacht über den Gegenstand unmittelbar betroffen wäre (vgl. Erwä- gung 1.2.1 hiervor), ist dies hinsichtlich der Beschlagnahme eines Grund- stücks nicht der Fall, da eine solche lediglich Verfügungen des Eigentümers über das Grundstück verhindert (vgl. Art. 266 Abs. 3 StPO). Die Bewirt- schaftung und Bewohnung − samt einer Vermietung − ist durch die Ein- schränkung der Verfügungsbefugnis in keiner Weise tangiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 96). Ein Mieter einer Liegenschaft wird in seinem (wohlgemerkt obligatorischen) Recht auf Gebrauchsüberlassung der Sache nicht einge- schränkt. Das rechtlich geschützte Interesse ist nur beeinträchtigt, wenn eine Person in ihrer Verfügungs- oder Nutzungsfreiheit beschränkt wird (vgl. LIEBER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13b zu Art. 382 StPO). Das im Grundbuch in Bezug auf besagtes Grundstück eingetragene Kaufrecht steht zudem der Ehefrau des Beschwerdeführers − und nicht ihm − zu. Auch daraus lässt sich somit keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels ableiten. Alles in allem fehlt es dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde ausschliesslich in eigenem Namen erhoben hat, an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung der genannten Verfügung. Somit ist er nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 -5- betreffend die Beschlagnahme der Liegenschaft am Q-Weg in R._____ (Parzelle aaa) und Anmerkung einer Grundbuchsperre auf dieser Liegen- schaft legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. 2.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 851.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -6- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister