1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Dezember 2024 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)