Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich insofern als begründet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Von konkreten Anweisungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, wird hingegen abgesehen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).