4.3.4. Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass gestützt auf den aktuellen Aktenstand nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Stellenantritt genügend über Arbeiten an der Drehmaschine und die damit einhergehenden Gefahren instruiert worden ist. Mangels gefahrenbezogener Instruktion fehlt es folglich auch am Bewusstsein für die entsprechenden Gefahren, womit nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, der Erfolg wäre auch trotz Vornahme der gebotenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eingetreten.