Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen seiner damals erst kürzlich angetretenen Anstellung bei der C._____ AG eigentlich Schweissarbeiten ausgeführt habe und im Bereich Montage und Spedition in einem anderen Stockwerk tätig gewesen sei (act. 166, Frage 52). Gemäss Lebenslauf des Beschwerdeführers war der Beschwerdeführer bis zur Bewerbung bei der C._____ AG auch einzig im Schweissen ausgebildet und primär in diesem Bereich beruflich tätig (act.