Aus dem Bericht der SUVA "Feststellungen und Massnahmen" ergibt sich zudem, dass die SUVA nach dem Unfallereignis mit der C._____ AG als Sofortmassnahme vor der Wiederinbetriebnahme der Drehmaschine die Instruktion sämtlicher Bediener "über die abgegebenen Sicherheitsregeln zu konventionellen Drehmaschinen" sowie die Dokumentation der Instruktion vereinbarte (act. 220), was wiederum den Schluss nahelegt, dass die Instruktion der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht genügend war.