die Maschine im Zustand "Ein" vorgefunden wurde; act. 230). Zudem ging auch die SUVA im Rahmen der (Sofort-)Massnahmen lediglich davon aus, dass die Maschine durch den Schlag beschädigt worden sein könnte (act. 232). Zu beachten ist schliesslich auch, dass die Drehmaschine nun seit rund 2.5 Jahren wieder in Betrieb ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Besichtigung oder eine erneute Prüfung der Maschine Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitpunkt des Unfalls erlauben würden.