__ AG vom 6. September 2022 sei die Reitstockklemmung und die Pinolenarretierung ausgetestet worden und diese würden einwandfrei klemmen (vgl. act. 243). Inwiefern ein Defekt an der Kupplung des Spindelgetriebes der Drehbank für das Ausbrechen des Tauchrohrs relevant wäre, ist vom Beschwerdeführer weder schlüssig dargetan noch ersichtlich, hat das Tauchrohr schliesslich auf der Seite des Reitstocks und nicht auf der Seite des Spannfutters, wo sich der Drehmotor und damit das Spindelgetriebe befindet, ausgeschlagen.