beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen). 4.1.4. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.4, mit weiteren Hinweisen).