heute nicht davon ausgegangen werden, dass der adäquate Kausalzusammenhang aufgrund eines allfälligen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers verneint werden müsse, könne die Adäquanz schliesslich nur verneint werden, wenn das Verschulden des Opfers derart schwer wiege, dass dieses alle anderen Mitursachen wie mangelhafte Instruktion oder einen Defekt an der Drehmaschine in den Hintergrund dränge.