Es werde bestritten, dass eine bereits zum Unfallzeitpunkt defekte Kupplung keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit der Drehmaschine gehabt hätte. Ob und inwiefern eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, sei von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht abgeklärt worden. Mangels entsprechender Abklärungen könne somit auch -9-