Dass die SUVA empfohlen habe, die durch den Beschwerdeführer getätigten "Finish"-Arbeiten inskünftig an einer anderen Maschine durchzuführen, vermöge an den korrekten Feststellungen der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten nichts zu ändern. Allein deshalb, weil allenfalls eine geeignetere Maschine zur Durchführung der Arbeiten existiere, sei nicht gesagt, dass der Beschuldigte seine Pflichten verletzt habe. Fehlerhafte Handlungen einer Person an einer noch so geeigneten Maschine könnten einen Unfall nicht vermeiden.